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Unser Kollege Ben Kang hatte heute Gelegenheit mit Sascha Nemarnik zur Absage/Verlegung der Royal Flush Masters zu sprechen. Im Moment sieht es mal wieder so aus, als ob sich dunkle Zeiten für Pokerveranstaltungen in Deutschland ankündigen. Gerade kam dazu noch die Meldung rein, dass die Poker City Masters München nach Kufstein verlegt wurde. In unserem Gespräch erklärt Sascha die Hintergründe zu dem geplatzten Event in Dortmund. Weiter unten findet ihr die erste, ausführliche Erklärung inklusive rechtlicher Hintergründe im Detail :
Hallo,
hier ist ein erstes Statement zur Verlegung der RF Masters. Bitte seid mir nicht böse wenn Tippfehler drin sind oder mal ein Wort fehlt. Aber ich wollte euch die Infos jetzt geben. Gleich geht es zu einem Termin mit den Ruhrnachrichten. Danach korrigiere ich den Text falls nötig und füge noch etwas an.
Wie kann es zu einer so späten Absage bzw. Verlegung des Turniers kommen?
Ihr werdet merken, dass wir bei der Erklärung an einigen Stellen recht weit ausholen. Dies ist aber notwendig um die ganze Tragweite zu erklären.
Das Projekt Royal Flush Masters (ja, zu Beginn war es ja nur ein Projekt) enstand im Juli 2010 bei einem Meeting parallel zu einem Event in der Spielbank Hohensyburg. Beteiligt waren Roy Decker vom Royal Flush Magazin und ein verantwortlicher von Ruhrpott-Poker. Man sprach über Optionen und Möglichkeiten das Royal Flush Magazin zu „pushen“. Schnell kam der Gedanke auf eine deutschlandweite Promotiontour in Kombination mit einem großen Finale zu veranstalten. Es waren mehrere Städte im Gespräch. Für Dortmund sprach die Location und die Mittel (Tische, Personal, Equipment). Aber diese Entscheidung fiel erst später.
Das Konzept musste erstmal aufgestellt werden. Die Verteilung der Tickets für ein großes Finale war nicht so kompliziert. Etliche Pokerclubs wollten die Tickets haben. Entscheidend für die Auswahl der Clubs für die gesponserten Tickets war die Seriosität der Clubs und die mögliche Werbefläche für das RF Magazin. Wichtiger bei dem Konzept war die Legalität. Deswegen wurde der Pokeranwalt Mittig aus Hamburg mit ins Boot geholt um sich abzusichern. (Im späteren Verlauf dieses Textes wird sich zeigen, dass RA Mittig sehr gute Arbeit geleistet hat, jedoch gegen die letzte Argumentation der Behörden auch machtlos war – ohne per Kampf in die Offensive zu gehen und es auf eine mögliche Stürmung der Polizei ankommen zu lassen).
Man fing also an, alles so zu handhaben, dass es legal ist. Klar wollte das RF Magazin nicht alle Preise alleine sponsern. Durch die geschäftlichen Kontakte von Roy Decker sind schnell mehrere Sponsoren „aufgesprungen“, die dieses Event unterstützen wollten. Eines der Highlights wollten wir euch erst bei der Veranstaltung bekannt geben. Wir hatten vom Montesino Pokertainment Center in Wien auch noch acht Packages für das 3LT Finale im Dezember in Wien gesponsert bekommen. Das wären acht mal 2200,- Euro plus Flug und Hotel gewesen. Somit hätte sogar Platz 20 einen Megapreis gewonnen! Aber darum geht es jetzt nicht und wir wollen nicht abschweifen.
Wir waren Ende Juli / Anfang August soweit, dass wir alles rechtliche geklärt haben. Die Preise kamen von Sponsoren, die Kosten für das Finale waren auch gedeckt. Nun konnte man die Clubs kontaktieren und die Tickets verteilen. Natürlich gingen auch viele Tickets in Gewinnspiele und an Pokernewsseiten.
Wenn es um den rechtlichen Aspekt geht holen wir hier zum ersten Mal aus. Man unterscheidet in Deutschland zwischen Geschicklichkeitsspiel, Glücksspiel und illegalem Glücksspiel. Poker ist in Deutschland definitiv laut Gesetz kein Geschicklichkeitsspiel. Von daher muss man da immer aufpassen, dass aus dem „Spiel“ kein Glücksspiel bzw. illegales Glücksspiel wird. Oder es ist überhaupt kein Glücksspiel. Verwirrt? Ja, einfach ist es nicht.
Hier sind ein paar Formulierungen, die ihr euch gründlich durchlesen solltet. Erst wenn ihr das verinnerlicht habt lohnt es sich alles zu bedenken 😉
1.Wichtig ist der §284 StGB, welcher das Glückspiel betrifft. Hier ist der Auszug:
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
So, jetzt geht darum zu klären ob unser Event ein Glücksspiel ist. Und das wiederlegt der Rechtsanwalt Mittig für uns. Und zwar so:“Strafbar wäre das Veranstalten des in Rede stehenden Turniers demnach, wenn es sich vorliegend um ein „Glückspiel“ i.S.d. §284 StGB handeln würde. Ein Glücksspiel wird nach allgemeiner Ansicht wie folgt definiert (vgl. Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2008, §284, Rn. 7):
„Ein Glückspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz überwiegend vom Zufall abhängt.“
„Ob beim Pokerspiel das Spielergebnis überwiegend vom Zufall abhängt oder ob es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls mangelt es an dem für die Erfüllung von § 284 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmal des „Einsatzes/Entgelt“. Nach den Spielbedingungen ist die Teilnahme an der Veranstaltung kostenlos. Ein Einsatz im Sinne der Glücksspieldefinition wird somit nicht erhoben. „
Die geplante Veranstaltung erfüllt demnach nicht den Tatbestand des § 284 StGB und ist strafrechtlich unbedenklich.
2. Verwaltungsrechtliche Aspekte
Neben der strafrechtlichen Relevanz ist zu prüfen, ob verwaltungsrechtliche Normen der Veranstaltung entgegenstehen. In Betracht kommen hier insbesondere die glücksspielrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) bzw. die Ausführungsgesetze der Länder sowie Vorschriften des Gewerberechts (GewO).
a) GlüStV
Es ist bereits fraglich, ob die Vorschriften des GlüStV nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 gegenwärtig von den Verwaltungsbehörden überhaupt angewendet werden dürfen. Nach weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kommt eine Anwendung des GlüStV wegen seiner europarechtswidrigen Ausgestaltung und Anwendung derzeit nicht in Betracht. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn auch nach dem GlüStV ist für eine Erlaubnispflicht zunächst erforderlich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Turnier überhaupt um ein Glücksspiel i.S.d. § 3 I GlüStV handelt. Die Definition des Glücksspiels i.S.d. GlüStV ist mit der strafrechtlichen Definition (s.o.) identisch (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2006, Az. 4 B 606/08).
Wie oben ausgeführt liegt ein Glücksspiel im Sinne dieser Definition jedoch nicht vor, da die Teilnahme kostenlos ist und von den Teilnehmern somit kein Einsatz/Entgelt zu entrichten ist.
b) GewO
Zu prüfen bleibt, ob der Veranstaltung ordnungsrechtliche, insbesondere gewerberechtliche Normen entgegenstehen. In Betracht kommt hier allein § 33d GewO, der die Veranstaltung von „anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit“ regelt.
Voraussetzung ist gem. § 33d GewO jedoch, dass es sich bei der Veranstaltung um ein „gewerbsmäßig“ betriebenes Spiel handelt.
Gewerbsmäßigkeit setzt nach allgemeiner Meinung, insbesondere nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass die Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist (BVerwG, DÖV 1995, S. 644).
An beiden Voraussetzungen mangelt es vorliegend.
Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um eine Werbeveranstaltung, durch die kein finanzieller Gewinn erzielt wird. Zudem handelt es sich um eine einmalig stattfindende Veranstaltung, so dass auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt ist.Gewerberechtliche Vorschriften stehen der Veranstaltung somit nicht entgegen.
3. Ergebnis
Die unter Ziff. I. beschriebene Veranstaltung ist strafrechtlich unbedenklich. Zudem stehen verwaltungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.
Genehmigung:
Es kann und darf keine Genehmigung für ein Pokerturnier geben. Die Behörden können es höchstens dulden, aber nie eine schriftliche Genehmigung erteilen. Es gibt da diesen Passus“… es handelt sich um ein erlaubnispflichtiges, aber nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel..“. Der nichts anderes aussagt, dass Poker nicht genehmigt oder erlaubt werden darf. Kurioserweise gibt es paar Gemeinden in Deutschland die Pokerturnierveranstaltern sogar schriftlich eine Genehmigung erteilt haben, dieses aber laut Gesetz illegal ist. Es ist halt sehr verworren und kompliziert. Eine „Duldung“ des Turniers kommt dann zustande, wenn die Behörden nach einer Prüfung der Meinung sind, dass kein der oben erwähnten Punkte erfüllt sind.
Jetzt mag der eine oder andere von euch sagen: „Moment, ich zahle doch aber bei den Turnieren eine Teilnahmegebühr von 10, 15 oder 20 Euro!“. Hier lockert der Gesetzgeber die Auflagen bzw. kommt dem Pokerspieler entgegen und sieht keine Kausalitätskette zwischen z.B. 15 Euro Teilnahmegebühr und diesen 15 Euro als Einsatz bzw. „Vermögensopfer“. Man argumentiert, dass der Spieler weiß, dass diese 15 Euro eben nicht „eingesetzt“ werden für eine Gewinnchance, sondern um alle Kosten der Veranstaltung (Personal, Kartenspiele, Chips, Tische, Transport und alle anderen Kosten) zu decken. Sollte jemand anfangen 50 Euro zu nehmen, dann sieht die Sache ganz anders aus.
Wie gesagt, wir schweifen immer ein wenig ab. An dieser Stelle komme ich nun zu dem Punkt was der Veranstaltung zur Last gelegt wird:
Und zwar wird uns zur Last gelegt, dass der Spieler DOCH einen Einsatz bringt. Und zwar das Ticket an sich. Kurios? Ja, das dachten wir auch. Aber wenn man der Argumentationskette der Behörden folgt ist sie an sich schlüssig, aber aus unserer Sicht fragwürdig.
Und zwar wurde der Service einiger teilnehmender Turnierveranstalter und Pokerclubs der Masters zum Verhängnis. Unter anderem auch der Service von Ruhrpott-Poker. Indem wir den Spielern die Wahl gegeben haben ob er ein Ticket möchte oder wahlweise einen Ipod, Digicam, Navi, Fernseher oder sonst etwas, fängt die Argumentationskette der Behörden an. Durch die Wahl des Tickets und den Verzicht auf den Sachpreis (rechnen wir ihn mal mit 100 Euro auf) verzichtet der Spieler auf einen Gegenwert von 100 Euro. Da der Spieler aber nur die Masters spielen kann, wenn er ein Ticket habt, bringt er nun einen Gegenwert (laut Definition (siehe oben) einen EINSATZ) von eben diesen beispielhaften 100 Euro. Und dies würde die Veranstaltung (RF Masters) illegal machen. Und ja, wenn man dieser Argumentation folgt und sie als einzig richtiges ansieht wäre die RF Masters illegal. Die Tickets wurden vom Royal Flush Magazin gesponsert, waren also kostenlos. Der Spieler bringt nun ein kostenloses Ticket mit in das Turnier ein, welches die Behörden aber als Einsatz ansehen.
Vielleicht versteht der eine oder andere nun warum wir auch so geschockt waren, als in den letzten Gesprächen am Montag vom Ordnungsamt nahe gelegt wurde das Turnier lieber abzusagen.
Mittlerweile haben uns Anwälte, Veranstalter, Experten der Pokerszene angerufen und gesagt, dass wir es hätten durchziehen sollen. Wir hätten gegen eine Unterlassung einfach weiter machen sollen. Die Behörden hätten dann für sich entscheiden müssen ob sie diesen Weg gehen wollen und die Veranstaltung vor Ort mit der Kripo, dem Ordnungsamt und einer Hundertschaft (wie in Hamburg und woanders schon mal geschehen) hoch nehmen. Aber das war nicht in unserem Sinne. Naja, wir hätten das machen können auf unser Risiko. Jedoch dann nur auch auf euer Risiko, bei der Argumentation der Behörden. Denn nicht nur die Veranstaltung von illegalem Glücksspiel ist strafbar, sondern auch die Teilnahme. Wir wollten nicht, dass von jedem von euch die Personalien aufgenommen werden und ihr Proforma schon mal eine Anzeige wegen Teilnahme an illegalem Glückspiel bekommt. Uns war uns immer daran gelegen eine legale Veranstaltung zu organisieren. Nun mal im Ernst, wenn wir etwas illegales geplant und gemacht hätten, wäre es doch mehr als nur bescheuert in allen Foren, Pokernewsseiten, Magazinen in Zeitungen und sonst wo dafür zu werben, oder? Dafür haben wir einen viel zu großen Medienrummel veranstaltet.
Zusätzlich muss man hier noch erwähnen, dass Ruhrpott-Poker nicht der Veranstalter der Masters ist oder war. Aufgrund der örtlichen Nähe wurde von RPP ein Großteil der Tische und des Personals gestellt. Das die Side-Events auf RPP standen war doch nur zur Vereinfachung der Anmeldung der externen Spieler. RPP ist wie einer der anderen 40 Pokerclubs nur ein Pokerclub der die Tickets ausgespielt hat. Die Örtliche Nähe lässt mehr vermuten, aber es ist nicht mehr.
Zusatz zur Verlegung: Ziel ist es das Turnier im Januar in Dortmund bzw. unmittelbarer Umgebung zu wiederholen. Wir hoffen euch Anfang nächster Woche weitere Inofs geben zu können. Wir werden noch diese Woche die Gespräche diesbezüglich mit den Behörden aufnehmen.