Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist zumindest bei einer Variante des Spiels Mau Mau von einem verbotenen Glücksspiel im Internet auszugehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Einsätze hoch genug sind.
Vorliegend konnte man eine Variante des Spiels Mau Mau auf einer bestimmten Domain im Internet aufrufen. Hiergegen schritt allerdings die Bezirksregierung Düsseldorf als die in NRW zuständige Aufsichtsbehörde ein. Der betroffene Veranstalter dieses Spiels ging jedoch gegen die Untersagungsverfügung vor und klagte.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf entschieden hierzu im Rahmen des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist. Sie begründeten das in ihrer Entscheidung vom 29.04.2011 damit, dass es sich um ein unzulässiges Glücksspiel handelt (Az. 27 L 471/10). Dies ergibt sich daraus, dass zumindest bei der angebotenen Variante nicht die Geschicklichkeit der Spieler, sondern der Zufall entscheidend ist. Da die Spieleinsätze von über 50 Cent nicht unbedeutend sind, durfte das Spiel untersagt werden.
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