Ist die Reform des Glücksspielstaatsvertrags verfassungswidrig?

0


Übermorgen, Donnerstag den 15. Dezember, steht die Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags an. Trotzdem herrscht bei den Ländern keine Einigkeit. Schleswig-Holstein hat eine klare Vorstellung zum Thema Liberalisierung und geht den Weg, wenn es sein muss, auch alleine. Thüringen zögert vor dem neuen Vertrag und einige Parteien wie die FDP in Sachsen sind ebenfalls für den Weg Schleswig-Holsteins.

Gehe es nach Kurt Beck, Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, so sieht das Konzept wie folgendermaßen aus: 20 Lizenzen, 5% Umsatzsteuer, Netzsperren für illegale Anbieter entfallen und Onlinepoker und Onlinecasinos sind weiterhin tabu. Fast alle Länder haben sich auf diesen Entwurf geeinigt. Doch ist diese Reform des Glücksspielstaatsvertrag überhaupt legal? Ist sie sogar verfassungswidrig? Antworten auf die Fragen gibt es von Professor Christoph Degenhart aus Leipzig. Der Inhaber eines Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität Leipzig hat im aktuellen Handelsblatt ausführlich als Verfassungsrechtler über dieses Thema gesprochen.

Laut seinen Angaben sei die Zeit der staatlichen Monopole nun vorbei. Allerdings, so sagt er, „sind bei der Vertragsverlängerung Änderungen am Vertragswerk vorgesehen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Bundesländer ihm zustimmen können. Denn diese Änderungen würden dazu führen, dass einzelne Länder oder eine Minderheit von Ländern von der Mehrheit verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen oder hinzunehmen, denen sie nicht zugestimmt haben.“

Was Professor Degenhart meint, ist recht simpel. Zum Beispiel „sollen die Glücksspielaufsichtsbehörden jeweils eines Landes mit Wirkung für alle Länder Erlaubnisse erteilen und die Aufsicht ausüben. So soll zum Beispiel Nordrhein-Westfalen für die Erlaubnis der Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen zuständig sein. Die Glücksspielaufsichtsbehörde Niedersachsen wiederum soll für länderübergreifende gewerbliche Spielevermittlung die für die einzelnen Länder erforderlichen Erlaubnisse „gebündelt“ erteilen.“

Der Hauptteil beschäftigt sich aber mit folgendem Problem: Entscheidendes Instrument für die Durchsetzung des ländereinheitlichen Verfahrens soll dabei ein neu zu schaffendes Glücksspielkollegium der Länder sein. Die Kommission, bestehend aus den Vertretern der 16 Länder, hat das Entscheidungsrecht über all diese Maßnahmen. „Diese Beschlüsse sind dann für die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder verbindlich und von diesen nur noch nach außen umzusetzen. Dies soll auch für die Länder gelten, die den Beschlüssen nicht zugestimmt haben. Denn das Kollegium entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Bei Abstimmungen muss die Mehrheit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfassen.“

Und genau hier tritt die Verfassungswidrigkeit auf. Professor Degenhart: „Im Bundesstaat des Grundgesetzes können die Beteiligten ihre Kompetenzen nicht einfach auf andere übertragen. Unterschiedliche Formen der Kooperation zwischen den Ländern sind dabei keineswegs ausgeschlossen. Wenn aber Hoheitsgewalt ausgeübt wird – und dies ist im Glücksspielwesen der Fall -, müssen die Entscheidungen der Behörden eines Landes von diesen Behörden gegenüber dem Parlament dieses Landes verantwortet werden. Dies ist bei Geltung des Mehrheitsprinzips nicht mehr gewährleistet. Verfassungsrechtliche Legitimationszusammenhänge werden unterbrochen. Es fehlt die Rückbindung zum Land als Hoheitsträger und zu dessen Parlament und damit an einer entscheidenden Voraussetzung demokratischer Legitimation.“

Wie in zwei Tagen bei der Vertragsverlängerung des Staatsvertrages entschieden wird, bleibt vorerst noch abzuwarten. Hochgepokert.com wird Euch natürlich detailliert vom Ausgang berichten.

Quelle & Fotos: Handelsblatt Nr. 241 vom 13.12.2011 Seite 18, Handelsblatt.de

[cbanner#2]

Hinterlasse eine Antwort

Please enter your comment!
Please enter your name here