Gerichtsurteil zugunsten Telekom – Glücksspielseiten dürfen nicht gesperrt werden

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Die Bezirksregierung in Düsseldorf verordnete der Deutschen Telekom im August 2010 eine Sperrverfügung gegen Angebote der Wettanbieter bwin und Tipp24 für Kunden in NRW. Die Telekom klagte gegen diese Verfügung und das Verwaltungsgericht Köln hat diese nun laut heise.de für rechtswidrig erklärt.

Die Hauptbegründung des Verwaltungsgericht in Köln war die Tatsache, dass die Telekom als „Zugangs-Provider nach dem Telemediengesetz nicht für die Inhalte der Webseiten der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich gemacht werden könne.“ Es wurde bereits mehrfach festgestellt, dass die Angebote der Domains nach dem deutschen Gesetz rechtswidrig seien, da die Angebote unlizenziert sind. Trotzdem dürfte der Provider deshalb nicht belangt werden. Durch die Sperrverfügung würde zu unrecht in das Marktgeschehen eingegriffen.

Die Telekom freute sich natürlich über die Entscheidung: „Vor allem die Feststellung des Gerichts, dass die Telekom als bloßer ‚Access-Provider‘ nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, hat große Bedeutung für uns. Unseres Erachtens verstößt eine Sperrverfügung für Glücksspielseiten gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis„, so ein Telekom-Sprecher gegenüber heise.de.

Da aufgrund des neuen Glücksspielstaatsvertrages, den die 15 Bundesländer im Dezember unterschrieben haben, die Netzsperren generell aufgehoben werden, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln absolut nachvollziehbar. Tipp24 und bwin haben zudem eine Lizenz im Bundesland Schleswig Holstein beantragt, um zukünftig in Deutschland legal werben zu können.

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