Gute Nachrichten für Poker in Österreich und die privaten Cardrooms. In seiner Juni Sitzung hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen für Pokersalons im neuen österreichischen Glücksspielgesetz als verfassungswidrig erklärt. Es sei nicht mit der Verfassung vereinbar, wenn es wie vorgesehen nur eine Konzession für das Pokerspiel gebe. Damit heißt es Aufatmen für die privaten Cardrooms in Österreich, wie etwa das Montesino, das Poker Royale oder natürlich die Concord Card Casinos. Der Geschäftsführer der CCC-Gruppe Peter Zanoni scheint sichtlich erleichtert und hat in einer Presseaussendung die Entscheidung begrüßt. Damit können seine zahlreichen Betriebe in Österreich weiterhin ihren Gästen legal Poker anbieten.
Erklärung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 26.07.2013:
Regeln für Pokersalons verfassungswidrig
Definition als Glücksspiel erlaubt, Bestimmungen zu Konzessionserteilung jedoch unsachlich und daher aufgehoben
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.
Zwar kann der Gesetzgeber, wenn er das will, das Pokern als Glücksspiel definieren. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung.
Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzessionerhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt.
Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als
verfassungswidrig aufgehoben. Aus verfahrenstechnischen Gründen fällt damit auch die Definition des Pokerns als Glücksspiel, wobei, wie gesagt, der Verfassungsgerichtshof dagegen für sich genommen keine Bedenken hat. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten für den Betrieb von Pokersalons wieder jene Voraussetzungen wie vor dem neuen Glücksspielgesetz.