Bundesfinanzhof spricht Urteil im Eddy Scharf Fall – Gewinne aus Pokerturnieren können steuerpflichtig sein

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Eddy ScharfDer Bundesfinanzhof in München hat gestern in einem zunächst mündlichen Urteil bestätigt, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (Urt. v. 16.09.15, Az. X R 43/12). Poker wird dabei nicht als reines Glücksspiel angesehen und kann damit auch Gewerbe sein und somit einkommensteuerpflichtig. Damit bestätigte der X. Senat des oberen Gerichtshofs das ursprüngliche Zwischenurteil des Finanzgerichts in Köln aus dem Jahre 2013, das schon vor zwei Jahren entschieden hatte, die gewonnenen Preisgelder aus Live Turnieren des Klägers der Steuer zu unterwerfen. Über die Höhe der erzielten Gewinne ist bisher noch nicht entschieden worden. 

Schriftliche Urteilsgründe wurden noch nicht offengelegt, jedoch erläuterte die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsgebung, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“ knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, sei dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Die damalige finanzgerichtliche Rechtsprechung hatte das Merkmal der „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ aus § 15 Abs. 2 EStG verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte, wie z.B. beim Lottospiel. Man hatte jedoch in dem laufenden Verfahren aus zahlreichen Quellen feststellen können, dass die von Eddy Scharf gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel angesehen werden können, da das Geschicklichkeitselement dem Zufallselement im Spiel gegen einen durchschnittlichen Spieler überwiegt. Diese Feststellung bindet den Bundesfinanzhof and das Revisionsgericht.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bedeutet nicht gleichzeitig, dass nun jeder Spieler der an einem Pokerturnier teilnimmt, automatisch als Gewerbetreibender angesehen wird und somit einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachkommt. Vielmehr müsse man jeden Fall einzeln beurteilen, mit welcher Absicht eine Person an Pokerturnieren teilnimmt. Im Fall von Eddy Scharf hat das Gericht ganz klar die Tatbestandsmerkmale einer Gewinnerzielungsabsicht und die der Nachhaltigkeit erkennen können, welches eindeutige Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren.    

Keine Entscheidung fiel jedoch, ob auch Pokergewinne aus Cashgames in Casinos oder aus dem Internet einkommensteuerpflichtig sein können. 

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