In einem Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass der Zahlungsdienstleister „SOFORT Überweisung“ nicht für Zahlungen an Online-Casinos haftend gemacht werden kann. Ausgangslage war eine Klägerin, die Ihre Verluste bei Online-Glücksspielen, vom Zahlungsdienstleister zurück erstattet haben wollte.
Die Klägerin hat im Zeitraum vom 16.3.2017 bis zum 15.7.2017 in Online-Casinos gespielt und währenddessen einen Betrag in Höhe von fast €24.000 auf ihr Guthaben Konto der Glücksspielseite eingezahlt. Dazu nutze sie den Dienstleister „SOFORT Überweisung“. Nachdem sie offensichtlich ihr Guthaben bei diversen Glücksspielen verspielt hat, forderte sie vom Zahlungsdienstleister ihre Verluste zurück. Als Grund gab sie an, dass die Zahlungen nicht hätten durchgeführt dürfen, da es sich bei den getätigten Spielen um illegales Glücksspiel handele.
Das Landgericht München wies die Klage zurück und entschied Zugunsten des Zahlungsdienstleisters. Die Klägerin wollte sich mit dem Urteil nicht zufrieden geben und ging in Berufung vor das Oberlandesgericht München.
Der vor kurzem veröffentlichte Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München, vom 28.02.2020, geht auf den Berufungsantrag ein und empfiehlt die Berufung zurück zu ziehen. Dieser Empfehlung ist die Klägerin schließlich nachgekommen und somit ist das Urteil des Landesgerichts München rechtskräftig.
In dem Beschluss heißt es, dass der Zahlungsdienstleister nicht die Pflicht hat genau zu überprüfen ob Zahlungen für rechtswidrige Handlungen getätigt werden. Nur im Falle eines massiven Verdachtsmoments hat der Dienstleister eine Prüfungs- und Warnpflicht. Da die Zahlungen auch nicht direkt an Online-Casinos sondern über weitere Dienstleister gingen, sei auch anhand des Empfängers kein Verdacht zu schöpfen gewesen. Des Weiteren gibt es aufgrund der neuen Glücksspiel-Regulierung in Schleswig-Holstein auch Anbieter die lizensiert und legal Glücksspiel in Deutschland anbieten. Auch liegt keine Beihilfe zu einer Straftat bei, da der Zahlungsdienstleister die Zahlung ja nicht selbst an die Casino-Betreiber getätigt hat, sondern lediglich vermittelt und Daten weiterleitet. Sollte die Klägerin selbst gewusst haben, dass Online-Glücksspiel illegal ist, hätte sie sich sogar selbst strafbar gemacht.
Das Urteil ist somit das erste bestätigte Urteil in Bezug auf Zahlungsdienstleister im Glücksspielgewerbe. Nachdem PayPal sich aus Sicherheitsgründen als Dienstleister für Glücksspielseiten zurückgezogen hatte, könnte das Urteil dafür sorgen, dass sie eventuell wieder in den Markt einsteigen.
In jedem Fall ist erstmal jeder für seine Einsätze im Glücksspiel selbst verantwortlich. Bei Fragen und Hilfe zum Thema Glücksspielsucht hat kann sich auf der Seite „Spielen mit Verantwortung“ informieren.
Den Hinweisbeschluss kann man hier nachlesen.